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1. Anwendungbereich 
1.1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere 
  Lieferungen und Leistungen. Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II 
  aufgeführten Besonderen Bestimmungen, sowie, wenn es sich um Bauleistungen 
  handelt, die "Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C". 
  Für Lieferungen ohne Einbau (Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil III 
  dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Bedingungen anzuwenden.
  
  Die VOB ist im Buchhandel erhätlich; sie kann bei uns eingesehen werden.
  
 1.2. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, 
  soweit diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
  
 1.3. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer 
  schriftlichen Bestätigung. 
1.4. Hinweis zur Verwendung von Kundendaten : 
  Wir sind berechtigt, alle Daten, die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber/ 
  Kunden betreffen, gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten.
 
  
Teil I - Allgemeine Geschäftsbedingungen 
2. Angebote 
2.1. Wird das Angebot auf Grund von Unterlagen des Auftraggebers, wie Abbildungen 
  und Zeichnungen, einschließlich Maßangaben, erstellt, so sind diese Unterlagen nur 
  verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug genommen wird.
  
 2.2. Das Eigentum und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, sowie den von uns 
  erstellten Zeichnungen und Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung 
  in das Eigentum des Auftraggebers über.
  
3. Preise 
3.1. Die Preise schließen, wenn nichts anderes angegeben ist, die Mehrwertsteuer ein.
  
 3.2. Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der 
  Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, 4 Monate nach Vertragsabschluss oder später, 
  verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung der Preisermittlungsgrundlagen über 
  den Preis neu zu verhandeln.
  
 3.3. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder 
  rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus 
  früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbedingung kann nicht 
  geltend gemacht werden.
  
 3.4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von 
  Wechseln bedarf der vorherigen Vereinbarung.
  
4. Leistungsvorbehalt 
4.1. Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der 
  Auftraggeber verbindliche Maße und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung 
  gestellt hat, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das Ausmaß verantwortlich, so 
  muß der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.
  
 4.2. Fälle höhere Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende 
  Ereignisse, wie z.B. Arbeitskämpfe bei uns oder anderen Lieferanten, Rohstoffmangel, 
  Transportbruch, Elementarschäden, sowie Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen 
  unserer Lieferanten, für deren Verläßlichkeit wir grundsätzlich einstehen, berechtigen 
  uns, zu entsprechenden späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.
  
 4.3. Von einem solchen Ereignis ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.
  
 4.4. Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen gegen uns nicht geltend 
  gemacht werden. Evtl. Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller 
  abgetreten.
  
5. Gewährleistung 
5.1. Der Besteller hat eine unverzügliche Prüfung der Waren oder der Leistung 
  vorzunehmen. Alle offensichtlichen Mängel sind spätestens binnen einer Woche 
  schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gemäß 
  §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
  
 5.2. Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Gewichten, Farbtönungen 
  sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
  
 5.3. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der 
  gesetzlichen Vorschriften. Für Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantie- 
  erklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährungspflicht hinausgehen, 
  geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.
  
6. Eigentumsvorbehalt 
6.1. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus 
  den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber 
  über. Dieses gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende 
  Rechnung aufgenommen worden sind.
  
 6.2. Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir 
  Miteigentümer an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unseres Stoffes 
  zu den fremden, verarbeiteten Waren. Der Besteller verarbeitet für uns.
  
 6.3. Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch 
  entstehenden Kaufpreis- und Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten 
  und zwar in Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10%. Dies gilt auch hinsichtlich des 
  Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir nehmen 
  die Abtretung an.
  
 6.4. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Sicherungs- 
  übereignung, sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter 
  Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei 
  Zahlungseinstellung des Bestellers.
  
 6.5. Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Besteller, alle 
  erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen 
  und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem Besteller untersagt, mit seinem 
  Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise 
  ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Besteller uns 
  unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen 
  zu benachrichtigen.
  
 6.6. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden 
  Sicherungen auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als 
  der Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.
  
7. Schadenersatz 
7.1. Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen 
  Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder 
  Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften in Anspuch 
  genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser 
  Haftungsauschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, 
  Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, 
  Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere Haftung aus Unmöglichkeit der 
  Leistung und Verzug bleibt in Fällen der leichten Fahrlässigkeit insoweit bestehen, als 
  wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von 500,00 EUR einstehen. 
  Soweit Deckung durch eine Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über 
  diesen Betrag hinaus gehaftet.
  
8. Gerichtsstand 
8.1. Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen 
  Geschäftsbedingungen zugrundeliegen, unser Firmensitz vereinbart, soweit der Besteller 
  Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches 
  Sondervermögen ist.
 
 
  
Teil II - Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen 
  Die Informationspflicht zum Widerruf bei Fernabsatzverträgen enfällt, 
   da wir keine Internet-Online-Geschäfte tätigen.
 
  
Teil III - Besondere Bestimmungen für Werkverträge 
10. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden Besonderen 
     Bestimmungen anzuwenden. Für Bauleistungen gilt ergänzend die VOB. 
10.1. Angaben des Bestellers. 
  Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des 
  Bestellers, sofern sie trotz sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.
  
 10.2. Anpassungsvorbehalt. 
  Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu 
  erbringenden Leistungen in der normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch des Bestellers 
  durchgeführten Über-, Sonn- und Feiertagsstunden, sowie für Arbeiten unter nicht 
  vorhergesehenen erschwerten Bedingungen, werden, soweit im Vertrag nichts anderes 
  vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dieses gilt auch, wenn auf 
  Verlangen des Bestellers zusätzliche, im Angebot nicht aufgeführte Leistungen 
  zu erbringen sind.
  
 10.3. Zahlung. 
  Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Die Rechnungsbeträge sind 
  unverzüglich, Abschlagszahlungen ebenfalls unverzüglich nach Zugang zahlbar. 
  Im übrigen gilt § 16 VOB/B.
  
 10.4. Herstellergarantie. 
  Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des 
  jeweiligen Herstellers werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt sich eine 
  Herstellergarantie nur auf die Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten zu 
  Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von Ersatzteilen gilt die Restlaufzeit der 
  ursprünglichen Garantie.
  
 10.5. Gefahrenübertragung. 
  Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht 
  erbrachter Vorleistung oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Umstände nicht 
  eingebaut werden können, geht die Gefahr auf den Besteller über, sofern er zuvor 
  in Annahmeverzug gesetzt worden ist.
 
  
Teil IV - Besondere Bestimmungen für Warenlieferungen 
11. Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, 
        gelten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen : 
11.1. Angebote sind bis zur Annahme des Auftrages freibleibend.
  
 11.2. Lieferung, Gefahrenübergang. 
  Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so 
  geht mit der Übergabe an den Transportführer - gleichgültig, ob er vom Besteller, 
  Lieferanten oder von uns beauftragt ist - die Gefahr auf den Käufer über. Dieses gilt 
  auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen. 
  Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des 
  Bestellers und für dessen Rechnung geschlossen.
  
 11.3. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von 
  einem durch ihn beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe 
  der Ware spätestens, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle - 
  vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt - auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das 
  Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers, der für geeignete Abladevorrichtungen 
  zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im 
  Güterfernverkehr gemäß KVO und im Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.
  
 11.4. Verlangt der Besteller Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, 
  so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen 
  Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahr- 
  übertragung über Ziffer I.7. hinaus.
  
 11.5. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, 
  nicht ausgeliefert werden, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf 
  den Besteller über.
  
 11.6. Mehrkosten, die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der 
  Auslieferung entstehen, insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen 
  zu Lasten des Bestellers.
  
 11.7. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leih- 
  verpackung handelt. Werden Verpackungen leihweise zur Verfügung gestellt, so ist 
  die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.
  
 11.8. Zahlung. 
  Sofort bei Lieferung ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu zahlen.
 
  
Alle auf dieser Homepage und den weiteren Seiten genannten Marken-, Produkt- und 
 Firmennamen sind Warenzeichen oder eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Firmen. 
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